Notariatskanzlei Dr. Gerhard WEINBERGER - News
Große Sachwalterschaftsrechtsreform
Notar Dr. Gerhard WEINBERGER informiert
Mit 1. Juli 2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten: aus „Sachwaltern“ wurden die „Erwachsenenvertreter“. Das neue Recht soll die Vorteile des alten Sachwalterrechts übernehmen, aber auch seine Schwächen beseitigen. Es gilt ein „Vier-Säulen-Modell“:
1. Vorsorgevollmacht [VSV]: Eine voll entscheidungsfähige Person kann mit dieser Vollmacht vorweg eigenständig bestimmen, wer sie, sollte sie irgendwann geschäftsunfähig werden, vertreten soll. Die Vertretungsbefugnis umfasst so wichtige Lebensbereiche wie Zeichnungsberechtigung für Pensionskonto, Einwilligung in medizinische Heilbehandlungen oder Operationen, Antragstellung für Pflegegeld uvm.; falls gewünscht kann auch eine Verfügungsermächtigung über Liegenschaftsvermögen erteilt werden. Die Vertretungsbefugnis beginnt (wahlweise) entweder sofort oder erst bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.
2. Gewählte Erwachsenenvertretung: Dieses Instrument ist völlig neu. Es ist für bereits gemindert entscheidungsfähige Personen, die aber noch wissen, dass man gerade einen Vertreter bestimmt, vorgesehen. Die Person kann noch immer selbst wählen, wer sie vertreten soll - neben Angehörigen beispielsweise auch Nachbarn oder Freunde.
3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (bisher sog. „Angehörigenvertretung“): Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Neffen und Nichten können eine Person vertreten, die nicht mehr entscheidungsfähig ist, nicht mit einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt hat und ihren Vertreter jetzt eben nicht mehr selbst wählen kann. Sie entspricht der heute bereits möglichen „Vertretung durch nächste Angehörige“. Die gesetzliche Vertretung endet nach drei Jahren automatisch. Auch hier ist eine jährliche gerichtliche Kontrolle vorgesehen.
4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisher „Sachwalterschaft“): Bestellung eines meist fremden, berufsmäßigen Vertreters wie zB Notar oder Rechtsanwalt; nunmehr allen vorher genannten Alternativen nachrangig. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter (früher: „Sachwalter“) darf zudem nicht mehr für alle Angelegenheiten zuständig sein, sondern wird nur für einzelne, ganz bestimmte Fälle auf Zeit bestellt. Die Vertretung endet jedenfalls nach drei Jahren.
Um im Fall der Fälle keinen „öffentlichen Sachwalter“ zu bekommen, und somit völlig fremdbestimmt zu sein, ist eine Vorsorgevollmacht genauso wichtig wie die Errichtung eines Testaments. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass das Instrument der Vorsorgevollmacht stark nachgefragt wird.
Für nähere Auskünfte und eine persönliche Beratung steht Ihnen Dr. Gerhard Weinberger in seiner Kanzlei in Gmunden gerne zur Verfügung!