Angehörigenvertretung als Alternative zur Sachwalterschaft
Mit dem Sachwalterschafts-Änderungsgesetz wurde das Instrument der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger geschaffen.
Wann kann dieses Instrument zur Anwendung kommen?
Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen, wäre grundsätzlich ein Sachwalter zu bestellen.
An Stelle einer Sachwalterbestellung kann ein nächster Angehöriger jedoch auch eine Erklärung über die Ausübung der gesetzlichen Angehörigenvertretung abgeben.
Wer ist nächster Angehöriger?
Kinder, Eltern, Ehegatten und Lebensgefährten.
(Lebensgefährten gelten dann als nächste Angehörige wenn sie seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.)
Die Erklärung zur Ausübung der gesetzlichen Angehörigenvertretung muss vom Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriet werden.

